Bundesgericht in einem letzten Schritt zu prüfen, ob allenfalls im Sinne der Verkehrssicherheit auf eine solche Ausnahme zu verzichten wäre. Dem ist vorliegend jedoch entgegenzuhalten, dass Ortsunkundige, die den Zugang zum Bahnhof D.________ nicht kennen, aufgrund der fehlenden Signalisation und Markierung schlicht von einer Ausfahrt des ________ (Gebäude) ausgehen würden.