Die Bedeutung des Platzes für den Fahrverkehr ist damit gegenüber dem C.________(Weg) als deutlich geringer zu bezeichnen, womit folglich von einer Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV auszugehen wäre. Da bei den in den Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel die Gefahr von Unfällen besteht, ist gemäss Bundesgericht in einem letzten Schritt zu prüfen, ob allenfalls im Sinne der Verkehrssicherheit auf eine solche Ausnahme zu verzichten wäre.