________(Gebäude) sowie zur Firma K.________ AG und die sich im Quartier hinter der I.________(Strasse) befindlichen Wohnhäuser. Demgegenüber dient der H.________(Platz) – wenn überhaupt – lediglich der Zu- bzw. Wegfahrt zum bzw. vom sowie dem vorübergehenden Parkieren beim Bahnhof D.________, wobei für beides wie hiervor erwähnt keine Markierung oder Signalisation angebracht ist. Die Bedeutung des Platzes für den Fahrverkehr ist damit gegenüber dem C.________(Weg) als deutlich geringer zu bezeichnen, womit folglich von einer Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV auszugehen wäre.