(Gebäude), Rasen sowie die Bahngleise auf allen Seiten bis auf die vom Beschuldigten benützte Zufahrt abgegrenzt. Einzig für Fussgänger führt ein Weg entlang den Gleisen weiter. Mit Blick auf diese örtlichen Gegebenheiten handelt es sich beim fraglichen Platz um keine in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV explizit aufgeführte Ausnahme bzw. kann keinem dieser angeführten Beispiele zugeordnet werden. Zu prüfen ist demnach gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Bedeutung dem Platz für den Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich zum C.________(Weg), zukommt, um entscheiden zu können, ob es sich um eine Verzweigung handelt oder nicht.