100 f.), ist zu entnehmen, dass der Bereich rechts des C.________ (Weg), welcher hinter dem Gebäude des ________ liegt, nicht mit Pflastersteinen oder Ähnlichem vom C.________(Weg) abgetrennt ist (anders auf der gegenüberliegenden Seite, vgl. pag. 101). Es ist auch keinerlei Signalisation oder Markierung am Ort des Geschehens vorzufinden, auch nicht eine solche, die zur Bahnstation D.________ weisen oder für den ________(Gebäude) und/oder Bahnhof gekennzeichnete Parkplätze zeigen würde. Der gesamte Platz ist ohne Markierungen und durch das ________ (Gebäude), Rasen sowie die Bahngleise auf allen Seiten bis auf die vom Beschuldigten benützte Zufahrt abgegrenzt.