Pra 55 Nr. 109). Wenn somit eine Abzweigung nicht eindeutig den in diesen Bestimmungen angeführten Beispielen zugeordnet werden kann, stützt sich die Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung handelt (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a). Da bei den in den Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel die Gefahr von Unfällen besteht, erfordert die Verkehrssicherheit, dass die Aus-