Die Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV beruhen auf dem Gedanken, dass der Verkehr auf den Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder nur eine geringe Bedeutung haben (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 5b; 92 IV 26 E. 1 = Pra 55 Nr. 109).