von Fahrbahnen; nicht als Verzweigung gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn. Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss daher gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren.