13. Würdigung durch die Kammer Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 127 IV 91 E. 2a (in: Pra 90 (2001) Nr. 106) festgehalten, was folgt: Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Verzweigungen sind gemäss Art. 1 Abs. 8 VRV Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen; nicht als Verzweigung gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn.