Er habe nicht damit rechnen müssen, dass E.________ nach diesem Abbiegemanöver und nach dem Passieren des Schlaglochs wieder nach rechts einbiegen würde. Es habe keinerlei Anlass gegeben, mit einem solchen Manöver zu rechnen. Die Erwägung, wonach er, der Beschuldigte, als ausgebildeter Lastwagenkraftfahrer hätte wissen müssen, dass im vorliegenden Fall Rechtsvortritt gegolten habe, sei unzulässig und stelle eine Rechtsverletzung dar (pag. 193 ff.).