diese sei mindestens 25 Meter neben der J.________ [recte: dem C.________(Weg)] auf dem H.________(Platz), zwischen dem länglichen Gebäude und dem Schotterplatz, geschehen. Zum angeblich fahrlässigen Handeln macht der Beschuldigte ferner geltend, E.________, der auf der rechten Seite des H.________ hätte durchfahren können, sei auf die linke Fahrbahnseite eingebogen. Damit habe er, der Beschuldigte, davon ausgehen dürfen, dass dieser auf der linken Seite neben ihm durchfahren würde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass E.________