__ hätte seine Fahrt, wäre er in einem gewissen Moment behindert gewesen, verlangsamen oder gar stoppen können. Er sei jedoch ohne den Blinker zu setzen nach links gefahren, was für sich alleine nicht zu einer kritischen Situation geführt hätte. Das Malheur sei vielmehr geschehen, als er sich im toten Winkel von ihm [dem Beschuldigten] befunden habe, wieder nach rechts eingebogen und so mit dem sich von rechts nähernden Lastwagen kollidiert sei. Unzulässig sei auch die Behauptung, wonach sich die Kollision auf einer Kreuzung ereignet habe; diese sei mindestens 25 Meter neben der J.___