9 Schliesslich stelle auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach E.________ vortrittsberechtigt und legitimiert gewesen sei, die linke Fahrbahn zu beanspruchen, um dem Schlagloch auszuweichen, eine unzulässige Behauptung dar, zumal es sich nicht um eine Verzweigung handle und E.________ auch problemlos geradeaus hätte fahren können. E.________ hätte seine Fahrt, wäre er in einem gewissen Moment behindert gewesen, verlangsamen oder gar stoppen können.