_ nicht geradeaus gefahren, sondern links abgebogen sei, sei er davon ausgegangen, dass dieser auf der südlichen Seite des grossen Platzes Richtung J.________ fahren würde. Er, der Beschuldigte, habe dann nicht mehr sehen können, dass E.________ die Schotterfläche umfahren habe und dann wieder nach rechts eingebogen und in den aus seiner Sicht von rechts nähernden Lastwagen gefahren sei. Es sei daher unzulässig, zu behaupten, gestützt auf die Rechtsvortrittsregeln sei er [der Beschuldigte] vortrittsbelastet gewesen. Beide Fahrzeuge seien entgegen den Grundsätzen von Art. 34 und Art.