Er, der Beschuldigte, könne daher nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG als vortrittsbelastet bezeichnet werden. Unzutreffend sei weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er, der Beschuldigte, gehalten gewesen wäre, seinen Lastwagen bis zum Stillstand zu bringen, damit der vortrittsberechtigte E.________ ungehindert nach rechts in den C.________(Weg) hätte einbiegen können. Grundsätzlich würden Art. 34 und Art. 35 SVG auch bei Befahren solcher Plätze gelten: Fahrzeuge müssten rechts fahren, es sei rechts zu kreuzen und links zu überholen. Er, der Beschuldigte, habe auf dem Platz wenden wollen.