Personenwagen hätten infolge der engen Platzverhältnisse keine Zufahrt. Der fragliche H.________(Platz) diene tatsächlich als ________(Gebäude), zum Teil würden Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge auf diesem Platz abstellen. Die Kollision habe sich auf dem H.________(Platz) ereignet, und zwar mindestens 20 Meter nördlich des C.________ (Weg), mithin eindeutig auf dem Platz und nicht im Übergangsbereich von Strasse und Platz. Es handle sich um eine Kollision auf einem Parkplatz und nicht auf einer Verzweigung. Er, der Beschuldigte, könne daher nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG als vortrittsbelastet bezeichnet werden.