12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 10. November 2023 geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Kreuzung C.________(Weg)/H.________(Platz) um eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV handle und dort Rechtsvortritt gelte, sei unzutreffend. Der fragliche Platz diene nicht als Zufahrt zum Bahnhof D.________. Auf dem seitens der Verteidigung eingereichten Übersichtsfoto sei ersichtlich, dass die Haltestelle in der Mitte am oberen Bildrand nur zu Fuss auf einem schmalen Trottoir erreichbar sei. Personenwagen hätten infolge der engen Platzverhältnisse keine Zufahrt.