8 In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe als ausgebildeter Lastwagenfahrer wissen müssen, dass im vorliegenden Fall Rechtsvortritt gelte. Wäre er seiner Pflicht des Behinderungsverbots nachgekommen und hätte den Lastwagen zum Stillstand gebracht und E.________ damit den Vortritt belassen, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Mit Blick auf die gesamte Strassensituation habe der Beschuldigte nicht ausschliessen dürfen, dass E.________ rechts habe abbiegen wollen.