Die Pflicht, den Vortrittsberechtigten nicht zu behindern, obliege dem Beschuldigten auch dann, wenn der Twikefahrer nicht blinke. Der Vortrittsberechtigte verliere durch ein pflichtwidriges Verhalten sein Vortrittsrecht nicht und es könne offengelassen werden, ob ein Zusammenstoss bei genügender Aufmerksamkeit seitens E.________ hätte verhindert werden können, zumal dessen Verhalten nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei und es zum Zusammenstoss gekommen sei, weil der Beschuldigte sein Wendemanöver ohne anzuhalten durchgeführt habe.