Das Schlagloch habe jedoch ein Hindernis zur Weiterfahrt von E.________ auf der rechten Fahrbahnseite dargestellt, was auch der Beschuldigte bei genauer Beobachtung der Strassensituation und Beschaffenheit des Twikes hätte erkennen müssen. Der Beschuldigte habe zudem selbst angegeben, es habe auf der rechten Seite einen Rand gegeben, welcher dem Twikefahrer die Weiterfahrt auf der rechten Strassenseite verunmöglicht habe. Das Vortrittsrecht habe dem Twikefahrer zugestanden, unabhängig davon, ob er links oder rechts abgebogen wäre. Der Beschuldigte sei vortrittsbelastet gewesen und E.________ hätte rechts oder links abbiegen können.