Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit reduziert habe, sei nicht ausreichend gewesen, zumal er das Twike nicht mehr im Rückspiegel gesehen habe. Er wäre auch deshalb somit verpflichtet gewesen, seinen Lastwagen zum Stillstand zu bringen. Der Umstand, dass E.________ das Schlagloch linksseitig umfahren und keinen Blinker gesetzt habe, vermöge den Beschuldigten ebenso wenig zu entlasten. Gemäss dem generellen Rechtsfahrgebot hätte sich E.________ zwar prinzipiell an den rechten Strassenrand halten müssen. Das Schlagloch habe jedoch ein Hindernis zur Weiterfahrt von E.______