Der H.________(Platz) sei daher als Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV zu qualifizieren. Daraus folge, dass es sich bei der Kreuzung C.________(Weg)/H.________(Platz) um eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV handle und dabei Rechtsvortritt gelte. Der vom C.________(Weg) herkommende Beschuldigte sei damit vortrittsbelastet gewesen, der vom H.________(Platz) herkommende E.________ vortrittsberechtigt. Der Beschuldigte habe somit E.________ nicht in seiner Fahrt hindern dürfen und wäre gehalten gewesen, seinen Lastwagen zum Stillstand zu bringen,