11. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung der theoretischen Ausführungen im Wesentlichen, entgegen der Bezeichnung «H.________(Platz)» und dessen Ausgestaltung als Platz handle es sich beim H.________(Platz) nicht um einen Platz resp. eine Ausfahrt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 SVG (recte: VRV). Der Platz diene viel mehr als Zufahrt zum Bahnhof D.________ und stehe sämtlichen Verkehrsteilnehmern offen. Der H.________(Platz) sei daher als Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV zu qualifizieren.