7 Abs. 1 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Anderslautende Bestimmungen sind weder in Art. 90 noch in einzelnen Verkehrsregeln enthalten, weswegen Abs. 1 vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90, N 30). Demnach ist in subjektiver Hinsicht eine Tatbegehung durch Vorsatz sowie Fahrlässigkeit strafbar.