99 IV 173 E. 3b und 3c S. 175). Erlaubt dem Vortrittsbelasteten die Verkehrslage das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm daher keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn der Vortrittsberechtigte ausschliesslich infolge eines eigenen, für die Anderen nicht voraussehbaren verkehrswidrigen Verhaltens bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296). In subjektiver Hinsicht sind, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Strassenverkehrsdelikte anwendbar (Art. 102