Es bedeutet nur, «dass der Vortrittsbelastete auch dann wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt werden kann, wenn sich der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig verhält», z.B. indem er das Gebot des Rechtsfahrens verletzt (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 46). Dies setzt aber voraus, dass sich der Vortrittsbelastete ebenfalls pflichtwidrig verhalten hat («subjektiver» Verstoss gegen das Vortrittsrecht, BGE 80 IV 196 zu Art. 27 MFG, E. 2 S. 200). Denn wenn er sich selbst korrekt verhält, darf er sich auf das Vertrauensprinzip berufen (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296; 99 IV 173 E. 3b und 3c S. 175).