Dies darf jedoch nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass das Vortrittsrecht den Fahrzeuglenker auf Strassenverzweigungen davon entbindet, sich an die allgemeinen und besonderen Verkehrsregeln, insbesondere an das Gebot des Rechtsfahrens, zu halten (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 46 f.). Es bedeutet nur, «dass der Vortrittsbelastete auch dann wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt werden kann, wenn sich der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig verhält», z.B. indem er das Gebot des Rechtsfahrens verletzt (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 46).