Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (OFK SVG-GIGER, Art. 36, N 8).