Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV). Der Vortrittsbelastete hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Dieses Behinderungsverbot ist die zentrale Pflicht des Vortrittsbelasteten (BSK SVG-MAEDER, Art. 36, N 36). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2).