Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, kommt bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass auch dort die Rechtsvortrittsregel nicht gilt (BGE 112 IV 88 E. 2.; ferner BGE 91 IV 41 und 146).