Ferner liegt eine Ausnahmesituation bei eigentlichen Feldwegen vor, die schmal sind und keinen Belag aufweisen. Für Fälle, in denen eine Klassierung unter die in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig ist, ist zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrsweges abzustellen, die dieser für den allgemeinen Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft. Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, kommt bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass auch dort die Rechtsvortrittsregel nicht gilt (BGE 112 IV 88 E. 2.;