Eine objektiv wichtige Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 SVG stellt Art. 36 SVG dar. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen, vorbehalten anderslautenden Regelungen durch Signale oder durch die Polizei, das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen (Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV). Aus dieser Begriffsumschreibung folgt, dass die Rechtsvortrittsregel von Art. 36 Abs. 2