Art. 90 SVG ist als sogenannter Blankettstraftatbestand formuliert; d.h. eine Bestrafung ist nur möglich, wenn konkrete, in Gesetz und Verordnung verankerte Verkehrsregeln verletzt worden sind. Dies gilt für alle Tatbestandvarianten von Art. 90 SVG (vgl. BSK SVG-FIOLKA, 2014 Art. 90 N 5 m.w.H.). Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG gehören grundsätzlich die unter Titel III des SVG erfassten Art. 26 bis Art. 57 SVG.