Mit der Vorinstanz ist demnach von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Insgesamt ist damit nach Ansicht des Gerichts in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erstellt, dass der Beschuldigte auf dem C.________(Weg) fuhr, den Blinker setzte, um auf dem angrenzenden Platz zu wenden. E.________ fuhr mit seinem Twike von der ________-Station in D.________ her über den H.________ (Platz) und beabsichtigte, rechts in den C.________(Weg) und anschliessend in die I.________ (Strasse) abzubiegen. Dabei umfuhr er das Schlagloch auf dem H.________(Platz) linksseitig, ohne einen Blinker zu setzen.