5 Für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung kann demnach auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren sich die Kammer integral anschliesst (pag. 142 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich weder als offensichtlich unhaltbar noch wurden erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen. Mit der Vorinstanz ist demnach von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: