In der schriftlichen Urteilsbegründung finde sich dieser Hinweis auf den verwirrenden Sachverhalt nicht mehr. Hingegen habe die Gerichtspräsidentin auf Seite 16 der Begründung unter der Ziffer «Tatkomponente» ausgeführt, es könne leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass E.________ es unterlassen habe, den Richtungswechsel anzuzeigen (pag. 191). Was der Beschuldigte mit diesen Ausführungen am Sachverhalt der Vorinstanz als willkürlich rügen will, ist vorliegend nicht ersichtlich. Auf den pauschalen Einwand des verwirrenden Sachverhalts ist daher nicht weiter einzugehen.