Seine Kritik an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bezieht sich weitgehend auf Aspekte betreffend die rechtliche Würdigung. Unter dem Titel «verwirrende Situation betreffend den zu beurteilenden Sachverhalt» hält der Beschuldigte zwar fest, die Kantonspolizei Bern sei am Mittwoch, 2. März 2022, um 07:00 Uhr telefonisch durch den beim Unfallereignis mitbeteiligten E.________ alarmiert worden. Die Kantonspolizisten F.________ und G.________ hätten sich unverzüglich an die Unfallstelle begeben. Sie hätten die Örtlichkeit besichtigt und den am Unfallereignis beteiligten E.________ und den Beschuldigten befragt.