9. Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt Aus der schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 10. November 2023 ergibt sich im Wesentlichen, dass er die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und damit auch den erstellten Sachverhalt nicht bestreitet. Seine Kritik an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bezieht sich weitgehend auf Aspekte betreffend die rechtliche Würdigung.