Der Geschädigte befand sich mit seinem dreirädrigen Motorfahrzeug (Twike) vom Bahnhof herkommend bereits auf dem Platz in der Absicht, nach rechts auf den C.________(Weg) abzubiegen. Vor dem Abbiegen umfuhr er auf der linken Seite ein Schlagloch und geriet dadurch vor den Lastwagen des Beschuldigten. Beide Fahrzeuglenker bremsten ab und hielten kurz Blickkontakt. Der Beschuldigte nahm an, dass der Geschädigte links abbiegen wolle und fuhr langsam weiter, obwohl das Twike aus seinem Blickwinkel verschwunden ist (toter Winkel). Er gewährte dadurch dem Geschädigten den Rechtsvortritt nicht.