8. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. Juli 2022, welcher vorliegend als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 33): Der Beschuldigte fuhr am 2. März 2022, ca. 06:57 Uhr, auf dem C.________(Weg) in D.________, mit seinem Lastwagen von der Hauptstrasse herkommend auf den C.________(Weg), um auf dem dortigen Platz zu wenden. Der Geschädigte befand sich mit seinem dreirädrigen Motorfahrzeug (Twike) vom Bahnhof herkommend bereits auf dem Platz in der Absicht, nach rechts auf den C.________(Weg) abzubiegen.