92), ist nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die im Verfahren von E.________ zuständige Staatsanwältin das Verfahren bis auf Weiteres sistiert hat, um den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten, zumal sich das Ergebnis dieses Verfahrens gegebenenfalls auf das andere Strafverfahren auswirken kann. Im Übrigen kommt der Staatsanwaltschaft bei der Frage einer allfälligen Sistierung eines Verfahrens ein grosser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 314). Die Rügen der Verteidigung gehen insgesamt fehl.