_ sind weder Mittäter noch Teilnehmer, so dass eine Vereinigung der Verfahren nicht angezeigt war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinem eigenen Verfahren die Möglichkeit hatte, zu den Aussagen von E.________ Stellung zu nehmen, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm die Stellung als Partei im Verfahren gegen E.________ zusätzlich gedient hätte. Dass E.________ anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen wurde und seine mitgebrachten Fotos der Unfallstelle zu den Akten erkannt wurden (vgl. pag. 92), ist nicht zu beanstanden.