StPO regelt indes nicht den Fall, in welchem der Täter zugleich Opfer ist. Die Beurteilung als Täter und als Opfer im gleichen Sachzusammenhang kann vor verschiedenen Behörden erfolgen, ohne diese Bestimmungen zu verletzen (vgl. zu allem BARTETZKO, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 f. zu Art. 29 mit Verweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.4.). Der Auffassung der Verteidigung kann mit Blick auf diese Ausführungen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte und E.________ sind weder Mittäter noch Teilnehmer, so dass eine Vereinigung der Verfahren nicht angezeigt war.