29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, wobei als Beteiligungsformen die mittelbare Täterschaft, die Mittäterschaft und die Nebentäterschaft zu berücksichtigen und auch die Teilnahmeformen, bei welchen ein untergeordneter Tatbeitrag geleistet wird (Gehilfenschaft und Anstiftung gemäss Art. 24 und 25 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) in die Verfahrenseinheit miteinzubeziehen sind. Art. 29 (und Art. 33) StPO regelt indes nicht den Fall, in welchem der Täter zugleich Opfer ist.