3 Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; das angefochtene Urteil darf somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.