Weiter wurde der Hinweis angebracht, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der schriftlichen Berufungsbegründung entschieden werden könne und der Schriftenwechsel entfalle (pag. 179 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 10. November 2023 und ging innert erstreckter Frist