4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 18. September 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Weiter wurde der Hinweis angebracht, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der schriftlichen Berufungsbegründung entschieden werden könne und der Schriftenwechsel entfalle (pag.