für die Beurteilung des Sachverhalts beizuziehen (pag. 192). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. November 2023 zur Kenntnis gebracht, dass der Kammer bereits eine Kopie dieser Akten vorliege. Auf einen (erneuten) Beizug wurde daher verzichtet (pag. 197 f.).