3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 31. August 2023 reichte der Beschuldigte ein Übersichtsfoto (Google Maps), ausgedruckt am 22. August 2023, ein und beantragte, dieses zu den Akten zu erkennen (pag. 169 f.). Die Kammer hiess den Beweisantrag mit Beschluss vom 15. September 2023 gut (pag. 179 ff.). Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 10. November 2023 beantragte der Beschuldigte zudem, die Akten BJS ________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland des Verfahrens gegen E.________ für die Beurteilung des Sachverhalts beizuziehen (pag.