2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2023 namens des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 113). Die Berufungserklärung datiert vom 31. August 2023 und ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 169 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 178).